Warum ist der 30. November so bekannt?
Historisch bedingt liefen und laufen auch heute noch Millionen von Kfz-Versicherungsverträgen exakt mit dem Kalenderjahr ab, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Da die reguläre Kündigungsfrist in der Kfz-Versicherung einen Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres beträgt, ergibt sich daraus der 30. November als spätester Termin für den Eingang der Kündigung.
Aus diesem Grund werben Versicherer und Vergleichsportale im Herbst massiv um wechselfreudige Autofahrer. Der Zeitraum zwischen Oktober und Ende November wird daher oft als "Wechselsaison" bezeichnet.
Gilt der 30. November für jeden Vertrag?
Nein. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder Autofahrer bis zum 30. November kündigen muss, um zu wechseln. Entscheidend ist immer der individuelle Vertrag.
Viele Versicherer bieten mittlerweile unterjährige Verträge an. Schließt man beispielsweise ein Auto im März ab und meldet die Versicherung an, läuft das Versicherungsjahr bei diesen Verträgen bis zum März des Folgejahres. Die Kündigungsfrist endet dann im Februar. Werfen Sie daher unbedingt einen Blick auf Ihre Vertragsdokumente, um Ihren persönlichen Stichtag zu identifizieren.
Worauf beim rechtzeitigen Eingang zu achten ist
Damit die Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird, muss sie dem Versicherer spätestens am 30. November zugehen (Zugangsprinzip). Das Absendedatum ist nicht ausschlaggebend. Wird ein Brief erst am 30. November zur Post gebracht, erreicht er den Empfänger nicht mehr fristgerecht.
Eine Kündigung in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax nach § 126b BGB) wird sofort übermittelt. Achten Sie auf einen qualifizierten Sende- bzw. Zugangsbericht. Fällt der 30. November auf ein Wochenende, sollten Sie sich nicht auf Fristverlängerungsregeln nach § 193 BGB verlassen, sondern den Zugang vorsorglich bereits am vorangehenden Werktag sicherstellen.
Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?
Wenn der Stichtag verstrichen ist, verlängert sich der Vertrag bei fehlender Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr. Ein regulärer Wechsel ist dann vorerst nicht mehr möglich.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Erhöht der Versicherer den Beitrag für das kommende Jahr – ohne dass sich die Leistungen verbessern oder Sie den Schadenfreiheitsrabatt durch einen Unfall verschlechtert haben –, entsteht ein Sonderkündigungsrecht. Ab Zugang der Beitragsrechnung haben Sie dann einen Monat Zeit, um außerordentlich zu kündigen.
Vorbereitung auf den Stichtag
Um nicht in Zeitnot zu geraten, empfiehlt es sich, bereits Anfang November oder unmittelbar nach Erhalt der neuen Beitragsrechnung aktiv zu werden. Sammeln Sie Ihre Unterlagen, vergleichen Sie die aktuellen Tarife und schließen Sie in Ruhe den neuen Vertrag ab.
So bleibt ausreichend Puffer, um die Bestätigung der neuen Versicherung abzuwarten und dem alten Versicherer rechtzeitig, deutlich vor dem 30. November, die Kündigung zukommen zu lassen.