Die ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Sie muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres vorliegen.
Für viele Autofahrer ist das Versicherungsjahr identisch mit dem Kalenderjahr. Der Stichtag für die Kündigung ist in diesem Fall der 30. November. Fällt dieser auf ein Wochenende, muss die Kündigung oft schon am Freitag davor beim Versicherer eingegangen sein. Entscheidend ist der Eingang beim Versicherer, nicht das Datum des Poststempels.
Unterjährige Verträge beachten
Nicht jeder Versicherungsvertrag endet automatisch am 31. Dezember. In den letzten Jahren sind sogenannte unterjährige Verträge immer häufiger geworden. Hier beginnt das Versicherungsjahr am Tag des Vertragsabschlusses (z.B. 1. Mai) und endet ein Jahr später (30. April).
Bei solchen Verträgen verschiebt sich die einmonatige Kündigungsfrist entsprechend (im Beispiel auf den 31. März). Schauen Sie daher unbedingt in Ihre Police oder die letzte Beitragsrechnung, um das korrekte Ablaufdatum zu ermitteln.
Form der Kündigung
Nach aktueller Rechtslage für neuere Verträge ist eine Kündigung in Textform ausreichend. Das bedeutet, dass ein Kündigungsschreiben per E-Mail, Fax oder ein Klick im Online-Kundenportal des Versicherers gültig ist.
Für ältere Verträge (Abschluss vor Oktober 2016) kann unter Umständen noch die Schriftform zwingend vorgeschrieben sein. Dies erfordert ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift, idealerweise versendet per Einwurf-Einschreiben, um den rechtzeitigen Zugang im Streitfall nachweisen zu können. Unabhängig von der Form sollten Sie in der Kündigung Ihre Vertragsnummer und das amtliche Kennzeichen angeben.
Sonderkündigungsrecht nutzen
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es Ereignisse, die ein Sonderkündigungsrecht auslösen. Dazu gehört insbesondere eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags, ohne dass sich die Leistungen verbessern.
Auch nach der Regulierung eines Schadensfalls oder beim Verkauf des Fahrzeugs haben Sie das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bei einem Fahrzeugverkauf geht die Versicherung zunächst auf den Käufer über, der dann entscheiden kann, ob er den Vertrag fortführt oder eine neue Versicherung abschließt.
Erst neue Versicherung, dann Kündigung
Ein wichtiger Grundsatz beim Versicherungswechsel: Kündigen Sie Ihren alten Vertrag erst, wenn Sie die feste Zusage (Annahmebestätigung oder Versicherungsschein) des neuen Anbieters in den Händen halten.
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht in Deutschland ein Kontrahierungszwang (Annahmezwang), jedoch gilt dieser nicht für die Kasko-Versicherungen (Teil- und Vollkasko). Ein neuer Anbieter könnte einen Antrag auf Kaskoschutz ablehnen. Wer dann schon gekündigt hat, steht im Zweifelsfall nur mit der gesetzlichen Haftpflicht da.